Garten und Bauordnung

Inhaltsangabe

 

 

Präambel

Kleingärten prägen das Bild der Stadt und leisten als wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes.

Kleingärtnerisches Handeln verpflichtet zu verantwortungsbewusstem Umgang mit der Natur. Dafür bietet der Kleingarten den aktiven Nutzern und den Familien die Möglichkeit, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf zu gewinnen, aber auch den Garten zu Erholungszwecken zu nutzen. 

Um sicherzustellen, dass das Kleingartenwesen auch in Zukunft  Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, haben die Pächter in Zusammenarbeit mit den Kleingartenvereinen Verpflichtungen zu übernehmen, die Ihnen überlassenen Gärten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege der Kleingartenanlage mitzuwirken.  Diese Verpflichtungen sind im Wesentlichen in der folgenden Garten- und Bauordnung, die Bestandteil der Verwalterverträge zwischen den Vereinen und dem Stadtverband und den Verträgen zwischen den Vereinen und den Einzelpächtern sind, niedergelegt. 

Das Bundeskleingartengesetz, die Verwalterverträge, die Einzelpachtverträge, die Vereinssatzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die mit geltenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind für jedes Pachtverhältnis verbindlich.

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§1 Allgemeines

  1. Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Alle Anlagen sind der Bevölkerung  während des Tages zugänglich zu machen. Die Öffnungszeiten sind an allen Eingängen der Dauerkleingartenanlagen deutlich sichtbar anzuzeigen.

  2. Der Kleingarten darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Eine kleingärtnerische Nutzung liegt nur dann vor, wenn der Garten nicht nur der Erholung dient, sondern auch eine Bewirtschaftung durch die Kleingärtner und Kleingärtnerinnen in Eigenarbeit zur Gewinnung von Gartenprodukten für den eigenen Bedarf erfolgt, die mindestens 1/3 der Parzellenfläche in Anspruch nimmt.

  3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem Erholungszweck  der Anlage, insbesondere durch Störung Dritter, zuwiderlaufen könnten.

  4. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten. Ärztlich verschriebene Fortbewegungshilfen gelten nicht als Fahrzeuge.

  5. Die Vereinsheime sind nach den Grundsätzen des gemeinnützigen Kleingartenwesens und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu betreiben.

  6. Den Vereinsmitgliedern obliegen die Verkehrssicherungspflicht auf der Kleingartenparzelle, einschließlich der dazugehörenden Ein- und Aufbauten. Die Verkehrssicherungspflicht  in den Gemeinschaftsanlagen obliegt den jeweiligen Kleingartenvereinen. Bauten sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten, zu gestalten und zu unterhalten, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht und ein harmonisches Gesamtbild der Kleingartenanlage gewährleistet ist.

  7. Kommen die Vereinsmitglieder den sich aus dieser Garten- und Bauordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf deren Kosten erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Garten- und Bauordnung sind von den Vereinen schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen.

  8. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die in den Aushangkästen erfolgten Bekanntmachungen des Kleingartenvereins zu beachten. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu ihren Lasten.

  9. Beauftragten der Stadt Moers, des Stadtverbandes und des Kleingartenvereins ist jederzeit nach angemessener Vorankündigung das Betreten der Dauerkleingartenanlage einschließlich der Einzelgärten und Gartenlauben zu Kontrollzwecken zu gestatten.

  10. Sonstige  bau-, wasser- und naturschutzrechtliche sowie andere Vorschriften und Gesetze bleiben unberührt.

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§2 Pflege und Unterhaltung  der  Gemeinschaftsanlage

  1. Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage des  Kleingartenvereins. Die Anzahl der für Erledigung der Gemeinschaftsarbeiten zu  leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Arbeitsstunden legt der Kleingartenverein durch Bechluss der Mitgliederversammlung fest.

  2. Die Erschließungswege der Kleingartenanlage sind von den Vereinsmitgliedern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in einem gärtnerisch guten Pflegezustand zu halten, so dass das  Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird.

  3.  Das Begleitgrün an den Wegen und die Rahmenbepflanzung der Kleingartenanlage ist ebenfalls von den Vereinsmitgliedern der angrenzenden Gärten in einem gärtnerisch guten Pflegezustand zu halten, so dass nachbarschaftliche Konflikte vermieden werden und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird.

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§3 Gartenlauben und sonstige bauliche Anlagen

3.1  Allgemeines

  1. Die Gestaltung der Kleingartenanlage, der Zuschnitt  der Parzellen und die Standorte der Gartenlauben sind durch die Gestaltungspläne der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben.

  2. Die  Errichtung und Änderung von Gartenlauben, die Errichtung und Änderung von sonstigen  unter  §3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 näher bezeichneten Anlagen in den Einzelgärten bedürfen stets einer schriftlichen Zustimmung des Stadtverbandes. Die Zustimmung des Stadtverbandes ersetzt keine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung. Anträge sind rechtzeitig vor der Ausführung zu stellen.

  3. Gartenlauben gemäß §3.2 sowie bauliche Anlagen gemäß §3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 und Pflanzungen, die ohne erforderliche Genehmigung oder abweichend von den jeweiligen Vorgaben des Pachtvertrages oder abweichend von den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes bzw. abweichend von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden sind, sind rechtswidrig.

  4. Gartenlauben gem. §3.2 und Anlagen gemäß §  3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 und Pflanzungen, die rechtswidrig erstellt worden sind und somit den Vorgaben nicht  entsprechen, hat das betroffene Vereinsmitglied auf Aufforderung des Vorstandes des Kleingartenvereins unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen oder auf die zulässige Größe zurückzubauen.

  5. Der Vorstand des Kleingartenvereins hat den Verfahrensweg zur Beseitigung der in §3.1 Abs.3 genannten Gartenlauben, baulichen Anlagen und Pflanzungen einzuleiten, wenn das Vereinsmitglied nach einer Fristsetzung von 3 Monaten die Beseitigung nicht durchgeführt hat. Die Kosten für die Beseitigung sowie die eventuell anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten trägt das säumige Vereinsmitglied.

3.2 Gartenlauben

  1. Gartenlauben sind nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu errichten und zu betreiben.

  2. Alle Gartenlauben sind in Abstimmung mit der Stadt nach einheitlichen oder nach bis zu 3 ähnlichen Typenplänen zu errichten. Der Bau der Lauben soll bis zum Ende des 5. Jahres nach Übergabe einer neuen oder erweiterten Kleingartenanlage an den Verein abgeschlossen sein.  Gartenlauben dürfen einschließlich des überdachten Freisitzes die Maximalfläche von 24m2 sowie eine Traufhöhe von 2,25m und eine Dachhöhe von 3,50m nicht übersteigen.

  3. Die Errichtung oder maßgebliche Veränderung einer Laube ist  genehmigungspflichtig.

  4. Gartenlauben, die vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes zum 01.04.1983 rechtmäßig errichtet wurden, jedoch die zugelassene Maximalgröße von 24m2  überschreiten, können unverändert genutzt werden.

  5. Die Gartenlauben dürfen weder zum dauernden Wohnen, noch zu gewerblichen oder wesensfremden Zwecken genutzt werden. Sie sind in einfacher Bauweise zu errichten. Jegliche Unterkellerung ist  nicht  gestattet.

  6. Im Geräteraum der Laube kann eine biologische Toilette aufgestellt werden. Der Toiletteninhalt soll - unter Verwendung geringer Mengen von Naturkalk (kohlensaurer Kalk) zur Geruchsbindung - ordnungsgemäß kompostiert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einleiten von Abwasser in den Untergrund den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung  erfüllt.

  7. Zum Leuchten, Heizen und Kochen kann innerhalb der Laube eine Gasflasche mit einer  maximalen  Füllung von 11Kg aufgestellt werden. Die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen von gasbetriebenen Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind zu beachten. Der Gebrauch von Elektrogeräten zum Heizen und Kochen ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen gestattet.

3.3 Terrassen, Sichtschutzwände, Pergolen

  1. Terrassen bis zu einem Höchstmaß von 16m2 dürfen vor oder neben der Gartenlaube errichtet werden. Die Terrasse ist mit Platten, Stein- oder Holzpflaster in Sand bzw. max. 4cm Mörtelbettung zu befestigen. Das  Erstellen einer gegossenen Betonplatte sowie einer festen Überdachung und Verkleidung ist nicht  gestattet.

  2. Sichtschutzwände dürfen nur auf einer Seite der Terrasse aufgestellt werden und eine Höhe von 2,0 m und eine Länge von 4,0m nicht überschreiten.  Als Material ist ausschließlich Holz zulässig.

  3. Rankgerüste und Pergolen sind ausschließlich aus Holz und nur im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig. Sie dürfen nicht als Unterbau für eine Überdachung dienen. Rankgerüste und Pergolen dürfen die Terrasse an drei Seiten umgeben, wenn keine Sichtschutzwände oder Brüstungen errichtet  werden.  Soll eine Sichtschutzwand oder eine  Brüstung errichtet werden, darf an der Terrasse nur einseitig ein Rankgerüst  bzw. Pergola errichtet  werden. Rankgerüste oder Pergolen dürfen die Höhe von 2,30m nicht überschreiten. Die Reiterbreite darf 60cm nicht überschreiten.

  4. Rankgerüste, Pergolen und Sichtschutzwände werden bei der Gartenaufgabe nicht entschädigt.

3.4 Gerätehäuser

  1.  Gerätehäuser sind genehmigungspflichtig und dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn die maximale Laubengröße die erlaubten 24qm Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes unterschreitet.

3.5  Grillvorrichtungen

  1. Handelsübliche, den feuerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Grillvorrichtungen aus Fertigelementen dürfen im Bereich der Terrasse aufgestellt werden. Die Grundfläche darf 1m2  Fläche nicht überschreiten und die Standorte bedürfen der Genehmigung.

  2. Die  Maßgaben  des  Brandschutzes, insbesondere  im Hinblick auf einzuhaltende Abstände, sind zu berücksichtigen.

  3. Der Kleingärtner bzw. die Kleingärtnerin haftet für den Betrieb der Grillvorrichtung.

  4. Grillvorrichtungen werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt.

3.6  Gewächshäuser, Frühbeete und Folientunnel

  1. Die Grundfläche der Gewächshäuser darf 6,50mund eine Firsthöhe von 2,20m nicht übersteigen. Die Errichtung hat in Giebelbauweise zu erfolgen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,00m ist einzuhalten. Als Verkleidungsmaterial sind Glas oder durchsichtige Stegplatten zu verwenden.

  2. Gewächshäuser sind genehmigungspflichtig und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

  3. Gewächshäuser für Tomaten sind als Folien/Lattenkonstruktion - unter der Bedingung, dass kein Gewächshaus besteht - in den Maßen 1,50 x 0,60 x 1,80m zulässig.

  4. Frühbeete sind in den Maßen 4 x 1,50 x 0,50m und Folientunnel in Leichtbauweise mit den Maßen 4 x 1,50  x 0,70m zulässig.

  5. Diese Errichtungen werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt 

3.7  Gartenteiche und  Planschbecken

  1. Teiche sind genehmigungspflichtig und nur bis zu einer Größe von  ca. 6,00m2 und einer Wassertiefe bis max. 0,8m zulässig. Teiche müssen in den Boden eingelassen werden.

  2. Es darf nur ein Folien- oder handelsüblicher Kunststofffertigteich angelegt werden. Der Teich ist durch Uferbepflanzungen mit einheimischen Pflanzen so zu gestalten, dass dieser sich in das Gesamtbild der Parzelle integriert.

  3. Teiche werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt. Bei Nicht Übernahme durch nachfolgende Pächter oder Pächterinnen sind Teiche zu beseitigen.

  4. Die Errichtung von Schwimmbecken ist generell untersagt . Das Aufstellen von nicht fest mit dem Boden verbundenen Planschbecken ist gestattet.  Als Höchstmaße gelten: Durchmesser 3,50 m, Höhe 0,80 m.

  5. Teiche und Planschbecken stellen grundsätzlich eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kinder, dar. Für die Sicherung haftet der Kleingärtner oder die Kleingärtnerin. Dem Kleingärtner oder der Kleingärtnerin obliegt es daher derartige Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und zu sichern.

3.8 Einfriedungen

  1. Es darf nur einheitliches, durch den Vorstand des Kleingartenvereins zugelassenes Zaunmaterial verwendet werden. Mauern sind nicht zulässig.

  2. Hecken zwischen den Parzellen dürfen im Terrassen- und Laubenbereich die Höhe von 2,00 m erreichen, ansonsten dürfen auch zwischen den Parzellen die Hecken 1,20m Höhe nicht überschreiten.

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§4 Wasser- und Stromversorgung

  1. Brunnen und Grundwasserpumpen sind insoweit zulässig, als sie ausschließlich zum Zwecke der gärtnerischen Bewässerung benutzt werden.

  2. Eine anderweitige Nutzung - insbesondere die Nutzung als Trinkwasser - ist untersagt.

  3. Der Parzelle darf Arbeitsstrom und -Wasser zugeführt werden. Der Kleingartenverein hat dafür Sorge zu tragen, dass die Strom- und Wasserversorgung ausschließlich zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt werden darf, so dass eine Zweckentfremdung erschwert wird.

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§5 Gartengestaltung und -bewirtschaftung, Pflanzenschutz

5.1 Allgemeines

  1. Die Kleingärten sind nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme so zu bewirtschaften, zu gestalten und zu bepflanzen, dass die heimische Flora und Fauna gefördert wird und die Ziele des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Der Vorstand des Kleingartenvereins ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten des Kleingärtners bzw. der Kleingärtnerin anzuordnen oder durchführen zulassen.

  2. Pflanzungen einschließlich Kulturpflanzungen sind nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes so anzulegen, dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird, die Einsehbarkeit in die Gärten gewahrt  bleibt , eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarzellen vermieden und den Standortansprüchen der Pflanzen entsprochen  wird.

  3. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten sind grundsätzlich die Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden, wenn biologische Bekämpfungsmaßnahmen nicht möglich sind. Alle den Boden belastenden sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen bedrohenden Maßnahmen sind zu vermeiden. Der Einsatz von Herbiziden (Unkrautvernichtern) ist grundsätzlich untersagt. Bei nicht vermeidbaren Bekämpfungsmaßnahmen sind speziell geschulte Fachberater bzw. Fachberaterinnen des Kleingartenvereins für Pflanzenschutz hinzuziehen. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Pflanzerschutzgesetzes sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Vogel-, Bienen- und Gewässerschutz sind zu beachten.

  4. Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar sein und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.

  5. Leitgehölze für die Bepflanzung der Kleingärten sind Obstbäume und Beerensträucher. Die Anpflanzung von Wald- und Straßenbäumen sowie starkwüchsiger Obstbäume wie Walnuss, Esskastanie und Süßkirsche mit Ausnahme klein bleibender Zuchtformen  ist  untersagt.

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§7 Hunde- und Katzenhaltung

  1. Ständige Katzen- und Hundehaltung sowie das Füttern von freilebenden Katzen und Hunden ist  untersagt.

  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht  in Nachbargärten gelangen. Für durch Hunde verursachte Schäden sowie für Verunreinigungen in Anlagen und auf Wegen haften die Hundehalter und die Hundebesitzerin. Er hat die Schäden zu beheben und die Verunreinigungen zu beseitigen.

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§8 Bienenhaltung

  1. Die Haltung von Bienen ist erlaubt. Für das Aufstellen von Bienenständen ist eine Genehmigung  erforderlich. Die Genehmigung endet  spätestens mit Ablauf der Pachtzeit.

  2. Für die Bienenhaltung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis der Versicherung ist dem Kleingartenverein unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Bienenhaltung die gesetzlichen Vorschriften.

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§9 Kinderspielplatz

  1. Die Benutzung des Kinderspielplatzes oder der vereinseigenen Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Die Vereinsvorstände haben dafür zu sorgen, dass die Geräte den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

  2. Kinderspielgeräte dürfen in den Gartenparzellen aufgestellt werden.  Für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit der Spielgeräte haftet der/ die Pächterin. Spielgeräte werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt und müssen nach Aufforderung entfernt werden.

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§10 Übergabe

  1. Kosten von unzulässigen Bauten und Anpflanzungen werden bei Übergabe oder Aufgabe der Parzelle nicht erstattet.

  2. Die Parzelle darf nur aufgegeben oder übergeben werden, wenn sie nicht rechtswidrig bebaut ist.

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§11 Inkrafttreten

  1. Diese Gartenbauordnung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die vorherige Garten- und Bauordnung ihre Gültigkeit.

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